Organentnahme nach Herzstillstand? – Ein paar ethische Überlegungen

Wie die Tageszeitung DIE WELT berichtet, wird in der FDP-Bundestagsfraktion diskutiert, den festgestellten Hirntod als einziges Todeskriterium für die Ermöglichung einer Organentnahme durch das Kriterium des Herztodes zu ergänzen. Konkret solle es darum gehen, die Möglichkeit zu haben, dies als Zusatzoption auf seinem Organspendeausweis anzukreuzen. In anderen Ländern hätte dies zu einer deutlich vergrößerten Zahl an Organspenden geführt (vgl. auch https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/fdp-organspende-100.html).

Nullline im EKG

Die FDP nimmt damit eine Diskussion auf, die schon länger im Gange ist (vgl. z.B. den Artikel in der FR vom 2.2.2023 und den lesenswerten Aufsatz Organspende nach Herz-Kreislauf-Tod (DCD) in Deutschland – controlled Donation after Circulatory Determination of Death (cDCDD) in Germany von Rainer Günther), über die aber in der allgemeinen Öffentlichkeit nicht viel berichtet wird, und ist ein Gegenpol zur Stellungnahme der Bundesärztekammer von 1998.

Ich bin ja sehr skeptisch, wenn versucht wird, die Zahl der zur Verfügung stehenden Organe zulasten des Selbstbestimmungsrechtes des sterbenden Menschen zu erhöhen. Egal wie der Gesetzgeber den Todeszeitpunkt definiert, aus meiner Sicht ist eine Organentnahme ein massiver Eingriff in den Sterbeprozess, und der setzt zu seiner Rechtfertigung echte Freiwilligkeit voraus, wie sie die Zustimmungslösung garantiert. Aber genau diese Freiwilligkeit beinhaltet ja der FDP-Vorschlag, und das macht ihn für mich zumindest diskutabel. Und wenn man bedenkt, dass in Spanien z. B. 45 % aller Organspenden von Spendern nach Herzstillstand kommen (vgl. https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(24)02128-7/fulltext), dann könnte darin ja wirklich eine ethisch gute Möglichkeit liegen, dass mehr Menschen von den positiven Auswirkungen eines gespendeten Organs profitieren könnten. Zumal nach Einschätzung vieler Transplantationsmediziner*innen die Qualität der entnommenen Organe bezüglich der Langzeitüberlebenszeit in den meisten Fällen mit nach Hirntod entnommenen Organen vergleichbar ist, wenn sie unter guten Bedingungen entnommen werden (vgl. z. B. die UK GUIDELINES ON TRANSPLANTATION FROM DECEASED DONORS AFTER CIRCULATORY DEATH oder den Artikel Uncontrolled Donation After Circulatory Death: A Unique Opportunity in Journal Transplantation).

Wichtig erscheint mir dabei, sich klarzumachen, dass es dabei nicht nur um geänderte rechtliche Bedingungen geht, sondern dass es dann auch entsprechende organisatorische Anstrengungen braucht (die personelle und finanzielle Ressourcen benötigen), um die dann rechtlich möglichen Chancen auch Wirklichkeit werden zu lassen.

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Nach den beiden Verurteilungen: Wie Suizidhilfe geregelt werden könnte

In diesem Frühjahr sind mit Johann Friedrich Spittler (vgl. https://taz.de/Suizidassistenz-und-Strafrecht/!5989762/) und Christoph Turowski (vgl. https://www.medical-tribune.de/meinung-und-dialog/artikel/arzt-wegen-sterbebegleitung-verurteilt) zwei Ärzte jeweils von einem Landgericht zu jeweils 3 Jahren Haft verurteilt worden, weil sie jeweils einem psychisch kranken Menschen bei seinem Suizid assistiert hatten. Bei beiden waren die Gerichte zur Überzeugung gekommen, dass die Suizidant*innen nicht in der Lage gewesen seien, sich freiverantwortlich für einen Suizid zu entscheiden. Deshalb sei das Verhalten der Ärzte als Totschlag in mittelbarer Täterschaft zu bewerten sei, wenn jeweils auch in einem minderschweren Fall. Beide Mediziner waren jeweils in früheren Verfahren in anderen Fällen auch schon mal von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen worden. Beide habe gegen ihre Urteile Revision eingelegt, sodass sie diese jeweils noch nicht rechtskräftig sind.

Der Prozess gegen Turowski wurde für die Journalistinnen Paulina Krasa und Laura Wohlers zum Anlass für eine zehnteilige, äußerst hörenswerte Podcast-Staffel Justitias Wille – Leben in der Waagschale. In ihr werden (von unterschiedlichen persönlichen Standorten aus) die beiden Fälle und das gesamte Thema aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln differenziert dargestellt, sodass man einen guten Überblick über die Fülle seiner Aspekte bekommt

Ich selbst habe ja über den Themenkomplex Assistierter Suizid in diesem Blog schon öfters geschrieben (https://krankenhauspfarrer.net/tag/assistierter-suizid/) und im Mai letzten Jahres den Standpunkt vertreten, im Moment auch gut ohne eine gesetzliche Regelung der Suizidbeihilfe leben zu können (https://krankenhauspfarrer.net/2023/05/11/brauchen-wir/).

Zwei Plakate des Frankfurter Netzwerkes Suizidprävention

Diese letztere Meinung von mir haben die beiden Prozesse ins Wanken gebracht. Aus meiner Sicht haben sich beide Ärzten in Grenzbereichen bewegt, sodass ich die jeweiligen Urteile für nachvollziehbar, wenn auch nicht für zwingend halte. Und da ich nicht annehme, dass die beiden bewusst eine Straftat begehen wollten, bedarf es wahrscheinlich doch rechtlicher Regelungen, um die Grenze des Erlaubten zu markieren. Eine solche könnte außer durch ein Gesetz natürlich auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung geschehen
– nur müssten auf dem Weg dahin dann u. U. Ärzt*innen (oder auch Suizidant*innen und ihnen nachstehende Menschen) dafür einen hohen Preis bezahlen.

Wobei ich es als die viel schwierigere Frage empfinde, wie diese Regeln inhaltlich aussehen sollten, bzw. was in Bezug insbesondere auch auf psychisch kranke Menschen das Ziel sein sollte: Sollte es nur darum gehen, übereilte (was ist das genau?) Suizide zu verhindern oder Suizide (auch gegen den langfristigen Willen der Betroffenen) generell? (Vgl. dazu auch die gegensätzlichen Positionen der Stellungnahme des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland zum Antrag „Suizidprävention stärken und selbstbestimmtes Leben ermöglichen“ und die Überlegungen von Ulla Bonnekoh in ihrer Bewertung der beiden Urteile in ihrem Artikel „Zum Leben verdammt“ des Humanistischen Pressedienstes).

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Neue Notfallkarte des Rettungsdienstes in Herford

2016 hatte ich in einem Beitrag darauf hingewiesen, dass der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes in Herford eine Karte entwickelt hatte, die die wichtigsten Informationen zusammenstellt, damit im Notfall eine Notärztin oder ein Notarzt gleich einen passenden Rahmen für sein Handeln zur Verfügung hat.

Der aktuelle Leiter Dr. Steffen Grauthoff hat diese Karte nun gründlich überarbeitet und auf den Punkt gebracht. Sie findet sich auf einer Seite des Kreises, die auch über weitere Möglichkeiten berichtet, wie man dafür sorgen kann, dass im Notfall wichtige Informationen zur Verfügung stehen. Eine klare Empfehlung.

Brauchen wir ein Gesetz zum assistierten Suizid?

Seitdem das Bundesverfassungsgericht vor mehr als 3 Jahren entschieden hat, dass der $ 217 in der damaligen Form verfassungswidrig war und deshalb ab sofort ohne Wirkung, hat sich die Frage gestellt, ob es gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Begleitungsmöglichkeiten von Suizidwilligen und zur Prävention geben sollte, so wie sie auch das Bundesverfassungsgericht als Möglichkeit benannt hatte. Auch ich habe das in meiner Würdigung des Urteils so bedacht.

Drei interfraktionelle Gruppen im Bundestag haben unterschiedliche Gesetzentwürfe dazu erarbeitet und darüber in einer ersten Anhörung im November 2022 darüber beraten.

Nun aber mehren sich Stimmen von Experten, die sich für einen Verzicht einer weiteren gesetzlichen Regelung einsetzen. Dazu gehören die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) von November 2022 und ein Votum, das der ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrates und Erlanger Theologie-Professor Peter Dabrock, zusammen mit dem Theologen Reiner Anselm, der Palliativmedizinerin und Klinikdirektorin Claudia Bausewein und dem Staatsrechtler Wolfram Höfling, der früher ebenfalls dem Ethikrat angehört hat, erarbeitet haben (vgl. den Bericht im Online-Magazin „Sonntagsblatt“).

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Herrscherin der Welt

Was würden Sie tun? Was würden Sie tun, wenn Sie nicht nur König von Deutschland wären, wie es Rio Reiser besingt, sondern Herrscher oder Herrscherin der Welt. Und zwar mit größter Weisheit, absolutem Gerechtigkeitssinn und unbegrenzter Macht. Na ja, nicht mit ganz unbegrenzter Macht. Die Naturgesetze würden schon weiterhin gelten Und sie müssten mit den Menschen zurechtkommen, die es auf dieser Erde gibt. Aber diese könnten Sie mit Ihren Gesetzen und einem loyalen Machtapparat so beeinflussen, wie Sie wollen.

Das Wappen von Lucelle auf der Kanzel von 1699 (Hugues-Jean Monnot) mit der Weltenherrscherin auf dem Kirchendach.

Was würden Sie tun angesichts des Leides in der Welt – des aktuellen und des zukünftigen, welches z. B. durch Treibhausgase, weitere Umweltverschmutzung, den Raubbau an natürlichen Ressourcen und das weitere Anwachsen der Zahl der Menschen jetzt angelegt wird?

Wie würden Sie dafür sorgen, dass alle genug zum Leben haben?

Was würden Sie den Menschen in Deutschland oder in den USA zumuten? Was an Einschränkungen beim Heizen, beim Fahren, beim Kleiden, beim Konsumieren? Und wem in diesen Ländern?

Welche Eingriffe würden Sie wem darin zumuten, dass neue technische Lösungen (wie Windkraftanlagen, Staudämme, Leitungen, Eisenbahnen etc.) den Sparzwang abmildern könnten (aber natürlich nicht ohne Auswirkungen auf die Natur und das Leben der Menschen in der Nähe dieser Anlagen)?

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Möglichst viel Leben retten oder dem Zufall Raum geben?

Zur Diskussion um den Kabinettsentwurf zur Triage

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, um zu regeln, wer in einer pandemiebedingten Mangelsituation Zugang zu einer begrenzten Zahl von Behandlungsplätzen auf einer Intensivstation bekommen soll. Dieser Entwurf ist die Antwort auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021, in dem dieses mehreren Menschen mit Behinderungen recht gab, die sich durch die aktuelle Rechtslage im Falle einer Triage diskriminiert sahen.

Er beschränkt sich auf die Triage im Pandemiefall und enthält dafür im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Diskriminierungsverbot: Die Regelungen zur Zuteilungsentscheidung von aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten gelten für alle Patient*innen unabhängig sowohl von der Ursache der intensivpflichtigen Behandlungsbedürftigkeit als auch von Alter, Gebrechlichkeit, möglicher Behinderung, sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft.
  • Aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit: Maßgebliches Kriterium für die Zuteilungsentscheidung ist die aktuelle bzw. kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit. Komorbiditäten, das heißt weitere Erkrankungen, dürfen in die Zuteilungsentscheidung genau dann einfließen, wenn sie die aktuelle kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern.
  • Ausschluss der Ex-Post-Triage: Ausdrücklich ausgeschlossen wird der Abbruch einer noch erfolgversprechenden und vom Patientenwillen getragenen Behandlung zugunsten anderer Patient*innen, auch wenn bei ihnen von einer höheren aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte.
  • Mehraugenprinzip: Zuteilungsentscheidungen müssen nach dem Gesetzentwurf von mindestens zwei dafür besonders qualifizierten Ärzt*innen getroffen werden. Außerdem ist die Einschätzung einer Person mit besonderer Fachexpertise zu berücksichtigen, wenn eine Patientin oder ein Patient mit einer Behinderung oder Komorbidität von der Zuteilungsentscheidung betroffen ist.

Zudem ist in dem Entwurf festgelegt, dass Krankenhäuser schon im Voraus dafür Sorge zu tragen haben, dass die entsprechenden Strukturen für den Triagefall geschaffen werden.

Beispiel für ein Triageschema in einer akuten Notfallsituation, das die Dringlichkeit einer medizinischen Handlung beschreibt (RR: Atemfrequenz; SpO2: Sättigung des peripheren Sauerstoffs (Pulsoxymetrie); HR: Herzfrequenz; GCS: Glasgow Coma Score; Tp: Temperatur). Quelle: Barfod C et al., CC BY 2.5 https://creativecommons.org/licenses/by/2.5, via Wikimedia Commons

Dagegen sind u.a. folgende Punkte, die im Vorfeld des Entwurfs ebenfalls diskutiert wurden, in der vom Kabinett verabschiedeten Fassung nicht enthalten:

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§ 219a gestrichen – Kristina Hänel rehabilitiert

Gestern hat der Deutsche Bundestagestag beschlossen, den $ 219a abzuschaffen, die Urteile nach diesem Paragraphen aufzuheben und laufende Verfahren einzustellen.

Kristina Hänel bei Verleihung des Anne-Klein-Frauenpreises (2019), Foto: Stephan Röhl, Stephan Röhl/Heinrich-Böll-Stiftung from Berlin, Deutschland, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons

Das betrifft auch die Verfahren gegen Kristina Hänel, die als Ärztin in sachlicher Weise darüber informiert hatte, wie in ihrer Praxis Abtreibungen durchgeführt werden und dafür nach diesem Paragraphen verurteilt worden war, worüber ich auch in diesem Blog mehrfach berichtet habe.

Ich habe immer den Standpunkt vertreten, dass eine sachliche Information über Abtreibung erlaubt sein müsse. Von daher bin ich über diese Entscheidung des Bundestages froh.

Sie bestätigt unsere Rechtspraxis, die anerkennt, dass eine Schwangerschaft ein so tiefer Einschnitt in das Leben einer Frau ist, dass sie nicht gegen deren Willen erzwungen werden soll, auch wenn eine Abtreibung dem Lebensrecht des werdenden Kindes entgegensteht.

Unsere Gesetze bauen durch die Pflicht, sich beraten zu lassen, eine sinnvolle Hürde vor übereilten Entscheidungen auf. Einer weiteren Hürde durch fehlende bzw. schwer zugängliche Informationen, wie eine Abtreibung in einer bestimmten Praxis oder Klinik durchgeführt wird, bedarf es nicht.

Wenn die Entscheidung, eine Schwangerschaft zu beenden, gefallen ist, sollten die Frauen (oder Paare) so gut wie möglich unterstützt werden (wie natürlich auf ganz andere Weise auch für den Fall, sich für die Fortsetzung einer konfliktbelasteten Schwangerschaft zu entscheiden).

Dasselbe gilt für die Ärzt*innen, die diesen Dienst an diesen Frauen in fachlich und menschlich guter Weise durchführen und so verhindern, dass ihnen unnötig zusätzliches Leid zugefügt wird zu dem was, was ein Schwangerschaftskonflikt immer schon mitbringt.

Der beschlossene Gesetzentwurf findet sich unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw19-de-schwangerschaftsabbruch-219a-891910

Nierenlebendspende – eine sichere Alternative zur postmortalen Organentnahme?

Seit vielen Jahren befasse ich mich mit dem Thema Organspende und habe mich immer bemüht, einen Überblick über die aktuellen Diskussionen zu bekommen. Dennoch bin ich erst kürzlich in einem Artikel in der FR (https://www.fr.de/wissen/gruendliche-aufklaerung-tut-not-91475441.html) darauf gestoßen, dass auch die Lebendspende einer Niere (und nicht, wie sonst oft behauptet, nur eines Leberteils) mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist.

Und ich vermute, ich bin damit nicht allein, denn auf vielen Webseiten und in vielen Publikationen finden sich Aussagen wie diese:

„Was die Lebendnierenspende betrifft, so gilt im Allgemeinen die Nierenentnahme für den Spender als ungefährlich und seine Genesungsaussichten sind sehr gut. Das Risiko, an den Folgen einer Nierenentnahme zu sterben, ist mit 0,03 bis 0,06 % äußerst gering. Wie bei jedem chirurgischen Eingriff können Komplikationen auftreten. Dazu gehören z. B. Wundinfekte, Harnwegsinfekte, Venenentzündungen und vereinzelt auch Lungenembolien oder Wundblutungen. All dies ist in aller Regel gut behandelbar und bleibt ohne Langzeitfolgen. Als Spätkomplikationen können Schmerzen oder Gefühllosigkeit im Narbenbereich auftreten. Im Normalfall muss der Spender jedoch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen fürchten und die verbliebene Niere übernimmt weitgehend die Funktion der entfernten Niere mit (…)

In der Regel muss der Spender 10 bis 14 Tage im Krankenhaus verbleiben. Nach vier bis sechs Wochen Schonung sind die meisten arbeitsfähig. Wer in seinem Beruf schwere Lasten heben muss, sollte sechs bis acht Wochen krankgeschrieben werden. Die vollständige Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist innerhalb von 2 Monaten nach der Operation zu erwarten.“

https://www.bgv-transplantation.de/lebendspende.html

Elke Büdenbender, Ehefrau des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier, die von ihm eine Niere empfangen hat, Foto: Stephan Röhl, Heinrich-Böll-Stiftung, CC BY-SA 2.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0, via Wikimedia Commons

Solche Stellungnahmen erwecken den Eindruck, dass die Nierenspende im Prinzip eine problemlose Sache sei, die nur mit größtem Pech zu Komplikationen führen könnte.

Dagegen benennt der Verein „Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e.V. nach Erfahrung seiner Mitglieder und mit Verweis auf verschiedene internationale Studien neben den üblichen OP-Risiken folgende Probleme (ich zitiere aus einem Vortrag seines Vorsitzenden Ralf Zietz vom 29.6.21):

  • Fatigue-Syndrom (verwiesen wird u. a. auf Studien, die sagen, dass zwischen 8 und 17% der Spender*innen langfristig an einem Fatigue-Syndrom leiden, S. 13, Studien S. 40ff.),
  • reduzierte Nierenfunktion mit Risiko von kognitiven Einschränkungen (abhängig von der Ausgangssituation) (S. 15f.), je nach Studie seien zwischen 12% und 45% der Nierenlebendspender nach der Entnahme dem Stadium III der Chronic Kidney Disease zuzuordnen (Studien S. 45ff),
  • gesteigertes Risiko von Bluthochdruck und andere kardialen Beschwerden (S. 20, Studien S. 49),
  • bei jüngeren Spender*innen eine verkürzte Lebenserwartung (S. 19f, Studien S. 48.),
  • bei männlichen Spendern vorübergehende (aber durchaus über ein Jahr anhaltende) Hodenschmerzen (30 %) und Hodenschwellungen (15 %) (S. 10, nach einer Studie, benannt auf S. 50)
  • höheres Fehlgeburtenrisiko bei weiblichen Spenderinnen (S. 10, keine Quelle benannt),
  • psychosoziale Probleme (S. 21f., keine Studien zitiert.).
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Unzertrennlich – ein Buch, das mich bewegt

Eine befreundete Ärztin hat mir kürzlich das Buch von Irvin D. Yalom und Marilyn Yalom „Unzertrennlich – über den Tod und das Leben“ geschenkt, und dieses Buch das mich auf verschiedenen Ebenen berührt,

Es ist ein Alterswerk eines humanistischen Psychotherapeuten und Vertreters der Existenziellen Psychotherapie, dessen Bücher ich seit vielen Jahren sehr schätze. Insbesondere auch seine Lehrbücher „Theorie und Praxis der Gruppenpsychotherapie“ (in vielen Auflagen erschienen) und (weniger bekannt, aber auch sehr lesenswert) „Existenzielle Psychotherapie“ haben meine eigene seelsorgerliche und supervisorische Arbeit und meinen Umgang mit Weiterbildungsgruppen in der Seelsorgeausbildung maßgeblich beeinflusst.

Zudem ist Yalom ein begnadeter Geschichtenerzähler, der viele seiner Gedanken auch in seinen Romanen lebendig werden lässt. Und schließlich ist er, wenn seine Bücher nicht täuschen, ein unorthodoxer, menschlicher Therapeut, dem Menschen immer wichtiger waren als Techniken und der viel auch die Grenzen psychotherapeutischer Konstrukte reflektiert und beschrieben hat.

Die Arbeit an „Unzertrennlich“ beginnt er als 87-Jähriger zusammen mit seiner Frau Marilyn, als diese zunehmend unter ihrer Krebserkrankung und den damit verbundenen Therapien zu leiden hat. In jeweils wechselnder Perspektive schildert es das letzte halbe Jahr, das diese gemeinsam haben, bis Marilyns Krankheit so weit vorangeschritten ist, dass sie sich mittels assistiertem Suizid das Leben nimmt. Im zweiten Teil beschreibt und reflektiert Irvin Yalom dann die ersten vier Monate seiner Trauer.

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Noch einmal: Zum assistierten Suizid

Die gesellschaftliche und auch innerevangelische Debatte zum assistierten Suizid hat in der letzten Zeit Fahrt aufgenommen. Vieles, was mir bei diesem Thema am Herzen liegt, steht schon in meinem grundlegenden Artikel von 2014. Aber folgende Ergänzungen sind mir in der letzten Zeit wichtig geworden:

In der Praxis habe ich ja gar nicht so viel mit der Frage nach assistiertem Suizid zu tun. Was mir jedoch häufig begegnet, ist der Wunsch zu sterben. Selten als ganz reiner Wunsch, häufig als Teil einer Ambivalenz, einerseits gerne noch leben zu wollen, andererseits aber nicht mehr unter den aktuellen oder zu erwartenden Bedingungen. Und diesen Wunsch erlebe ich nicht nur bei schlecht versorgten Patient*innen, sondern auch bei solchen, die auf unserer Palliativstation auf höchsten ärztlichen und pflegerischem Niveau behandelt werden.

Wir gehen in der Regel so auf diesen Wunsch ein, dass wir schauen, was alles getan werden kann, das Leben erträglich oder gar wieder schön zu machen, aber auch akzeptieren, dass es nicht mehr künstlich verlängert wird und dass die Ausrichtung der Therapie dementsprechend auf Leidensminderung und nicht Lebenszeitmaximierung ausgerichtet wird.

Diese Haltung ist gesellschaftlich weitgehend akzeptiert und schlägt sich auch in der Möglichkeit nieder, in gesunden Zeiten einen Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen in Krisenzeiten festzulegen. Ich bin froh über diese Möglichkeit, auch wenn man viele kritische Fragen, die in Bezug auf den assistierten Suizid gestellt werden, auch hier stellen könnte: Wie frei ist die Entscheidung dieser Menschen zum Therapieabbruch wirklich? Was sind ihre Motive? Wie viel Rücksichtnahme auf Dritte oder äußerer Druck ist dabei? Wie weit können sich Menschen in gesunden Zeiten wirklich vorstellen, wie es ist, mit massiven Einschränkungen zu leben? Trotz all dieser Fragen traut man hier Menschen offensichtlich eine (zumindest relativ) freie und verantwortete Entscheidung zu, was aus meiner Sicht die Frage provoziert, was den Umgang mit dem Wunsch nach einem assistierten Suizid so fundamental davon unterscheiden sollte.

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