Seitdem das Bundesverfassungsgericht vor mehr als 3 Jahren entschieden hat, dass der $ 217 in der damaligen Form verfassungswidrig war und deshalb ab sofort ohne Wirkung, hat sich die Frage gestellt, ob es gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Begleitungsmöglichkeiten von Suizidwilligen und zur Prävention geben sollte, so wie sie auch das Bundesverfassungsgericht als Möglichkeit benannt hatte. Auch ich habe das in meiner Würdigung des Urteils so bedacht.
Drei interfraktionelle Gruppen im Bundestag haben unterschiedliche Gesetzentwürfe dazu erarbeitet und darüber in einer ersten Anhörung im November 2022 darüber beraten.
- Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung (Gesetzentwurf und Antrag der Abgeordneten Prof. Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, u.a. https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000904.pdf und https://dserver.bundestag.de/btd/20/011/2001121.pdf)
- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben (Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast, Katja Keul et al.: https://dserver.bundestag.de/btd/20/022/2002293.pdf)
- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe (Gesetzentwurf der Abegeordneten Katrin Helling-Plahr et al. https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002332.pdf)
Nun aber mehren sich Stimmen von Experten, die sich für einen Verzicht einer weiteren gesetzlichen Regelung einsetzen. Dazu gehören die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) von November 2022 und ein Votum, das der ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrates und Erlanger Theologie-Professor Peter Dabrock, zusammen mit dem Theologen Reiner Anselm, der Palliativmedizinerin und Klinikdirektorin Claudia Bausewein und dem Staatsrechtler Wolfram Höfling, der früher ebenfalls dem Ethikrat angehört hat, erarbeitet haben (vgl. den Bericht im Online-Magazin „Sonntagsblatt“).
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