Meine Gedanken zum Thema Beihilfe zum Suizid habe ich an anderen Blog-Beiträgen deutlich gemacht. Jetzt, nachdem der Bundestag am 6.11. dem Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung von Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler u.a. zugestimmt hat, stellt sich die Frage, welche praktischen Konsequenzen dies haben wird.
Der Gesetzestext lautet ja:
§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Klar ist, dass damit die bisherigen Aktivitäten von Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland verboten werden (die zwar dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht klagen will, ihre Satzung aber schon vorsorglich geändert hat).
Klar ist auch, dass die einmalige Beihilfe von Angehörigen und Freunden straffrei bleibt, und auch die von Fremden, wenn sie nicht als Beginn einer geschäftsmäßigen Aktivität interpretiert werden kann.
Unklar ist nach einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, wie das bei der gelegentlichen Beihilfe durch Ärzte aussieht, wobei eindeutig ist, dass die sogenannte passive und indirekte Sterbehilfe nicht unter das Gesetz fallen.
Ziemlich absurd ist aus meiner Sicht eine weitere Konsequenz. Weiterlesen