Mit Augenmaß anwenden – zum neuen § 217 StGB

Meine Gedanken zum Thema Beihilfe zum Suizid habe ich an anderen Blog-Beiträgen deutlich gemacht. Jetzt, nachdem der Bundestag am 6.11. dem Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung von Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler u.a. zugestimmt hat, stellt sich die Frage, welche praktischen Konsequenzen dies haben wird.

Der Gesetzestext lautet ja:

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Klar ist, dass damit die bisherigen Aktivitäten von Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland verboten werden (die zwar dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht klagen will, ihre Satzung aber schon vorsorglich geändert hat).

Klar ist auch, dass die einmalige Beihilfe von Angehörigen und Freunden straffrei bleibt, und auch die von Fremden, wenn sie nicht als Beginn einer geschäftsmäßigen Aktivität interpretiert werden kann.

Unklar ist nach einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, wie das bei der gelegentlichen Beihilfe durch Ärzte aussieht, wobei eindeutig ist, dass die sogenannte passive und indirekte Sterbehilfe nicht unter das Gesetz fallen.

Ziemlich absurd ist aus meiner Sicht eine weitere Konsequenz. Weiterlesen

Auch andere haben Bedenken

Die Haltung der rechtspolitischen Sprecherin der Grünen zu den Gesetzentwürfen zum assistierten Suizid

Ich hatte mich ja in meinem Beitrag: „Keiner überzeugt“ mit den Gesetzentwürfen zum assistierten Suizid kritisch auseinandergesetzt. Nun habe ich mit Freude festgestellt, dass es auch innerhalb des Bundestages Menschen gibt, die diese Position teilen und eine Veränderung der Gesetzeslage nicht für nötig halten.

So schreibt die rechtspolitischen Sprecherin der Grünen im Bundestag Katja Keul am 26.8. auf ihrer Webseite:

Mein Antrag „Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe“ hat leider nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützerunterschriften aus dem Kreis der Abgeordneten erhalten und war somit nicht offizieller Bestandteil der Beratung im Bundestag am 02. Juli 2015. Meine Position konnte ich trotzdem in meiner Rede verdeutlichen, die ich zu Protokoll gegeben habe.

Jetzt hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages meine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgeschlagenen Straftatbestände bestätigt.

Lesen Sie das Gutachten zu den Gesetzentwürfen Künast et al. und Hintze et al. hier >>> und das Gutachten zum Gesetzentwurf Brand et al. hier >>>

Aus meiner Sicht sind sowohl ihre Rede wie auch die genannten Gutachten lesenswert und unterstützen mein Unbehagen angesichts der vorliegenden Gesetzesentwürfe.

Keiner überzeugt

Zu den Gesetzentwürfen des Bundestages zum begleiteten Suizid

Vor gut einem Jahr habe ich hier im Post „Das Augenmaß wahren“ schon einmal meine grundsätzlichen Gedanken zum Thema assistierter Suizid benannt. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 2. Juli vier Gesetzesentwürfe debattiert, die ich im Folgenden kommentieren will.

BUNDESTAG BERLIN GERMANY JUNE 2013 (9130959126)

Die Drucksache 18/5373 sieht ein Verbot jedweder (also auch nicht kommerzieller) geschäftsmäßiger Unterstützung der Selbsttötung vor. Mir erscheint das überzogen. Ich begrüße, dass die Begleitung Sterbewilliger nicht zum Gewerbe gemacht werden soll, aber ich sehe keinen Bedarf, auch nichtkommerzielle Organisationen zu verfolgen, die aus anderen Motiven ihre Überzeugungen verbreiten und leben. Da auch ohne solch ein Gesetz die Verfügbarkeit entsprechender Mittel in Deutschland nicht erhöht würde, würde es sich in der Praxis wohl vor allem gegen die Vermittlung von potentiell den Suizid Suchenden in Nachbarländer richten. Nach meiner Erfahrung ist aber die Vorstellung, in ein Nachbarland gehen zu können und dort mit Hilfe sein Leben zu beenden, für nicht wenige Menschen eine Möglichkeit, mit ihrem Leiden zu leben. Umgekehrt erscheint sie mir für die, die sie wirklich nutzen, als hochschwelliger, aber nicht würdeloser Weg, gemäß ihrer Überzeugung ihrem Leben ein Ende zu bereiten. Ich sehe keine Erfordernis, die Mitarbeit in Organisationen, die diese Option verbreiten, unter Strafe zu stellen. Weiterlesen