Noch einmal: Zum assistierten Suizid

Die gesellschaftliche und auch innerevangelische Debatte zum assistierten Suizid hat in der letzten Zeit Fahrt aufgenommen. Vieles, was mir bei diesem Thema am Herzen liegt, steht schon in meinem grundlegenden Artikel von 2014. Aber folgende Ergänzungen sind mir in der letzten Zeit wichtig geworden:

In der Praxis habe ich ja gar nicht so viel mit der Frage nach assistiertem Suizid zu tun. Was mir jedoch häufig begegnet, ist der Wunsch zu sterben. Selten als ganz reiner Wunsch, häufig als Teil einer Ambivalenz, einerseits gerne noch leben zu wollen, andererseits aber nicht mehr unter den aktuellen oder zu erwartenden Bedingungen. Und diesen Wunsch erlebe ich nicht nur bei schlecht versorgten Patient*innen, sondern auch bei solchen, die auf unserer Palliativstation auf höchsten ärztlichen und pflegerischem Niveau behandelt werden.

Wir gehen in der Regel so auf diesen Wunsch ein, dass wir schauen, was alles getan werden kann, das Leben erträglich oder gar wieder schön zu machen, aber auch akzeptieren, dass es nicht mehr künstlich verlängert wird und dass die Ausrichtung der Therapie dementsprechend auf Leidensminderung und nicht Lebenszeitmaximierung ausgerichtet wird.

Diese Haltung ist gesellschaftlich weitgehend akzeptiert und schlägt sich auch in der Möglichkeit nieder, in gesunden Zeiten einen Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen in Krisenzeiten festzulegen. Ich bin froh über diese Möglichkeit, auch wenn man viele kritische Fragen, die in Bezug auf den assistierten Suizid gestellt werden, auch hier stellen könnte: Wie frei ist die Entscheidung dieser Menschen zum Therapieabbruch wirklich? Was sind ihre Motive? Wie viel Rücksichtnahme auf Dritte oder äußerer Druck ist dabei? Wie weit können sich Menschen in gesunden Zeiten wirklich vorstellen, wie es ist, mit massiven Einschränkungen zu leben? Trotz all dieser Fragen traut man hier Menschen offensichtlich eine (zumindest relativ) freie und verantwortete Entscheidung zu, was aus meiner Sicht die Frage provoziert, was den Umgang mit dem Wunsch nach einem assistierten Suizid so fundamental davon unterscheiden sollte.

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Freiheit in Verantwortung: eine evangelische Position zum assistierten Suizid

In diesem Post möchte ich auf einen gemeinsamen Gastbeitrag des Münchner Theologen und Vorsitzenden der Kammer für öffentliche Verantwortung Reiner Amseln, der Bochumer Theologin Isolde Karle und dem Diakoniepräsidenten Ulrich Lilie in der FAZ vom 11.1.2021 hinweisen, in dem diese sich mit dem assistierten Suizid auseinandersetzen.

Dabei betonen sie die gute Vereinbarkeit der Wertschätzung des Individuums und seiner Freiheit mit den eigenen christlichen Wurzeln, an der auch politische Entscheidungen zu messen seien, und fahren dann fort:

„Jede und jeder Einzelne soll als Mensch in seiner eigenen, individuellen Würde in den Blick genommen werden. In dieser Hochschätzung des Individuums und seiner Selbstbestimmung gibt es keine Differenz zwischen dem Urteilstenor des Verfassungsgerichts und der Position der evangelischen Ethik. Die Selbstbestimmung anzuerkennen und zu fördern bedeutet selbstverständlich nicht, jede Handlungsweise gutzuheißen oder sich gar mit ihr zu identifizieren. Aber es bedeutet, den unterschiedlichen Formen, das eigene Leben zu gestalten, Respekt entgegenzubringen – auch wenn sich diese Gestaltung darauf bezieht, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen.”

Sie stellen dann klar, dass eine solche Haltung nicht bedeutet, jegliches Verhalten gut zu finden, sondern nur, die Person in ihrer Selbstverantwortung zu akzeptieren. Dabei setzen sie sich im Folgenden auch mit der Frage auseinander, wie frei bzw. selbstverantwortet eine Suizidentscheidung überhaupt sein könne, machen deutlich, dass sie Menschen vor äußerem Druck schützen und Lebensperspektiven (innere und äußere) erschließen wollen, und und betonen dann, dass kirchliche Vertreter*innen am meisten Vertrauen genießen könnten, wenn sie nicht vorschnell Partei ergriffen, indem sie einen assistierten Suizid als unvereinbar mit dem christlichen Glauben brandmarken würden.

Positiv entwickeln sie eine Vision einer Diakonie und Kirche, die „neben einer bestmöglichen medizinischen und pflegerischen Versorgung auch bestmögliche Rahmenbedingungen für eine Wahrung der Selbstbestimmung” bereitstellen. Dazu könnten dann nach ihren Vorstellungen auch Beratungsangebote und die Ermöglichung des assistierten Suizids gehören.

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Ein Votum für Selbstbestimmung

Zum Urteil des Bundesverfassungsgericht zum § 217 StGB

Es ist jetzt sechs Jahre her, dass ich mich in meinem Post „Das Augenmaß wahren”  ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs notwendig sei, um den Wert des Lebens in unserer Gesellschaft zu schützen. Schon damals kam ich zu der Überzeugung, dass dies nicht der Fall sei.

Nachdem nun das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 den § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung des Suizids unter Strafe stellte, für nichtig erklärt hat, sehe ich mich in meiner Einschätzung bestätigt.

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Der Bundesadler im Bundesverfassungsgericht, Foto: Hilarmont

Dabei habe ich mich allerdings schon gefragt, ob ich dem Gericht auch da folgen möchte, wo es  von einem „Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden” und  „hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen” (alle Zitate aus oben genannter Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichtes) spricht. Doch bei genauem Nachdenken muss ich ihm Recht geben. Weiterlesen

Endlich Klarheit: Die Grenzen der Garantenpflicht beim Suizid

Wenn Menschen sterben wollen – wie weit soll man als Staat oder Gesellschaft um ihr Leben kämpfen und wo soll ihr Todeswunsch Vorrang haben? Diese Frage beschäftigt die Gerichte und den Gesetzgeber seit vielen Jahren immer wieder aufs Neue. Es gilt einen Ausgleich zu finden zwischen dem Respekt vor der Autonomie eines Menschen, nicht gegen seinen Willen leben zu müssen (wobei man sich immer fragen kann, wie autonom und frei diese Entscheidung in den einzelnen Situationen wirklich ist) und der Fürsorge für dieses Leben (wobei man sich immer fragen kann, ob es wirklich Fürsorge ist, jemandem ein Leben zuzumuten, das dieser selbst nicht will).

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Urteilen den Weg dahin geebnet, dass die bei klarem Verstand gefasste Entscheidung eines Menschen, wie zu einem späteren Zeitraum, an dem er nicht mehr entscheidungsfähig ist, in medizinischen Dingen zu verfahren sei, zu respektieren ist, wenn nicht Hinweise darauf vorliegen, dass sie nicht mehr gelten soll (vgl. die Zusammenstellung unter http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/module/fuenf-urteile-zur-sterbehilfe). 2009 hat dann der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das diese Überlegungen im BGB verankert (vgl. https://www.aerzteblatt.de/archiv/65811/Alte-und-neue-Regelungen-Patientenverfuegungen-werden-verbindlich). In Auslegung dieses Gesetzes hat der BGH dann darüber entschieden, wie eindeutig eine solche Erklärung sein muss, und aus meiner Sicht Kriterien mit Augenmaß festgelegt, die eine Patientenverfügung mindestens zu erfüllen hat, damit sie Gültigkeit erlangen kann.

Am 3. Juli dieses Jahres hat der BGH diese Linie auch in Bezug auf zwei Fälle bestätigt, bei denen es um die Beihilfe zum Suizid ging (vgl. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019090.html.) und damit ein Urteil von 1984 korrigiert, das in eine andere Richtung gewiesen hatte (vgl. https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13508489.html). Weiterlesen

Fasten bis zum Tode – eine Form des Suizids?

Set einiger Zeit wird über ein Phänomen diskutiert, bei dem ich nicht genau weiß, ob es neu oder nur neu ins Bewusstsein der Öffentlichkeit geraten ist: der bewusste freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, um sein Leben zu beenden.

Menschen haben wohl in der Nähe des Todes schon immer das Essen und z.T. auch das Trinken eingestellt. Dies ist ein physiologisch stimmiger Prozess, weil der sterbende Körper keine Nahrung und Flüssigkeit mehr braucht und der Verzicht darauf nicht die Ursache, sondern das Anzeichen des nahen Todes ist.

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Beim sogenannten Sterbefasten geht es im Gegensatz dazu um den freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit zu einem Zeitpunkt, an dem der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht und der Verzicht eine bewusste Entscheidung ist, den Eintritt des Todes beschleunigen zu wollen, so wie es z. B. in dem Film Sterbefasten -Freiheit zum Tode exemplarisch beschrieben wird. (Vgl. auch den lesenswerten Wikipedia-Artikel oder den Beitrag in der Frankfurter Rundschau vom 22.März.)

Den damit verbundenen ethischen Fragen galt auch eine gemeinsame Tagung des Zentrums für Gesundheitsethik an der Evangelischen Akademie Loccum und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin in Hannover am 16.3.2017, an der ich teilgenommen habe und die mich zu diesem Artikel animiert hat.

Dabei haben mich drei Hauptfragen beschäftigt:

  1. Ist es sinnvoll, den freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) als Suizid zu bezeichnen?
  2. Könnte eine z. B. palliativärztliche Begleitung eines solchen Menschen unter den neuen § 217 StGB fallen, der die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt?
  3. Wie sollte man mit Menschen umgehen, die die Möglichkeit in Erwägung ziehen, das Ende ihres Lebens auf diese Weise zu beschleunigen?

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Eine Geschichte gegen den Terror

In Kenia haben Muslime unter großen Gefahren für ihr Leben am 21.12. Christen vor Terroristen der islamistischen Miliz al-Schabab gerettet, indem sie sich bei einem Überfall auf einen Reisebus weigerten, sich von ihnen zu trennen (vgl. http://www.nation.co.ke/counties/Two-dead-3-injured-Mandera-bus-attack/-/1107872/3004522/-/12gsxkc/-/index.html?platform=hootsuite und auf Deutsch: http://www.welt.de/politik/ausland/article150230779/Terror-in-Kenia-Muslime-retten-Christen-das-Leben.html).

Auch wenn da insgesamt auch viel Glück im Spiel war (die Milizionäre wurden durch das Herannahen eines Lasters irritiert und ließen deshalb erst einmal von der Businsassen ab), ist das für mich doch ein ermutigendes Zeichen, wie wir, wenn wir über Religionsgrenzen hinweg zusammenhalten, dem Terror und der Gewalt etwas entgegensetzen können.

Der erste Schritt dazu ist wahrscheinlich, aneinander kennenzulernen. Das neue Jahr wird dazu sicher Möglichkeiten bieten. Fragt sich, ob wir sie nutzen.

 

Mit Augenmaß anwenden – zum neuen § 217 StGB

Meine Gedanken zum Thema Beihilfe zum Suizid habe ich an anderen Blog-Beiträgen deutlich gemacht. Jetzt, nachdem der Bundestag am 6.11. dem Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung von Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler u.a. zugestimmt hat, stellt sich die Frage, welche praktischen Konsequenzen dies haben wird.

Der Gesetzestext lautet ja:

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Klar ist, dass damit die bisherigen Aktivitäten von Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland verboten werden (die zwar dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht klagen will, ihre Satzung aber schon vorsorglich geändert hat).

Klar ist auch, dass die einmalige Beihilfe von Angehörigen und Freunden straffrei bleibt, und auch die von Fremden, wenn sie nicht als Beginn einer geschäftsmäßigen Aktivität interpretiert werden kann.

Unklar ist nach einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, wie das bei der gelegentlichen Beihilfe durch Ärzte aussieht, wobei eindeutig ist, dass die sogenannte passive und indirekte Sterbehilfe nicht unter das Gesetz fallen.

Ziemlich absurd ist aus meiner Sicht eine weitere Konsequenz. Weiterlesen

Auch andere haben Bedenken

Die Haltung der rechtspolitischen Sprecherin der Grünen zu den Gesetzentwürfen zum assistierten Suizid

Ich hatte mich ja in meinem Beitrag: „Keiner überzeugt“ mit den Gesetzentwürfen zum assistierten Suizid kritisch auseinandergesetzt. Nun habe ich mit Freude festgestellt, dass es auch innerhalb des Bundestages Menschen gibt, die diese Position teilen und eine Veränderung der Gesetzeslage nicht für nötig halten.

So schreibt die rechtspolitischen Sprecherin der Grünen im Bundestag Katja Keul am 26.8. auf ihrer Webseite:

Mein Antrag „Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe“ hat leider nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützerunterschriften aus dem Kreis der Abgeordneten erhalten und war somit nicht offizieller Bestandteil der Beratung im Bundestag am 02. Juli 2015. Meine Position konnte ich trotzdem in meiner Rede verdeutlichen, die ich zu Protokoll gegeben habe.

Jetzt hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages meine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgeschlagenen Straftatbestände bestätigt.

Lesen Sie das Gutachten zu den Gesetzentwürfen Künast et al. und Hintze et al. hier >>> und das Gutachten zum Gesetzentwurf Brand et al. hier >>>

Aus meiner Sicht sind sowohl ihre Rede wie auch die genannten Gutachten lesenswert und unterstützen mein Unbehagen angesichts der vorliegenden Gesetzesentwürfe.

Keiner überzeugt

Zu den Gesetzentwürfen des Bundestages zum begleiteten Suizid

Vor gut einem Jahr habe ich hier im Post „Das Augenmaß wahren“ schon einmal meine grundsätzlichen Gedanken zum Thema assistierter Suizid benannt. Inzwischen hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 2. Juli vier Gesetzesentwürfe debattiert, die ich im Folgenden kommentieren will.

BUNDESTAG BERLIN GERMANY JUNE 2013 (9130959126)

Die Drucksache 18/5373 sieht ein Verbot jedweder (also auch nicht kommerzieller) geschäftsmäßiger Unterstützung der Selbsttötung vor. Mir erscheint das überzogen. Ich begrüße, dass die Begleitung Sterbewilliger nicht zum Gewerbe gemacht werden soll, aber ich sehe keinen Bedarf, auch nichtkommerzielle Organisationen zu verfolgen, die aus anderen Motiven ihre Überzeugungen verbreiten und leben. Da auch ohne solch ein Gesetz die Verfügbarkeit entsprechender Mittel in Deutschland nicht erhöht würde, würde es sich in der Praxis wohl vor allem gegen die Vermittlung von potentiell den Suizid Suchenden in Nachbarländer richten. Nach meiner Erfahrung ist aber die Vorstellung, in ein Nachbarland gehen zu können und dort mit Hilfe sein Leben zu beenden, für nicht wenige Menschen eine Möglichkeit, mit ihrem Leiden zu leben. Umgekehrt erscheint sie mir für die, die sie wirklich nutzen, als hochschwelliger, aber nicht würdeloser Weg, gemäß ihrer Überzeugung ihrem Leben ein Ende zu bereiten. Ich sehe keine Erfordernis, die Mitarbeit in Organisationen, die diese Option verbreiten, unter Strafe zu stellen. Weiterlesen

Zu schneller kirchlicher Konsens in Deutschland? Ethikrat kritischer

Die Landessynode meiner Kirche (der EKvW) hat auf ihrer letzten Synode beschlossen: „Die Landessynode nimmt den Impuls des Präsesberichtes auf und betont: ‚Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten. Das soll so bleiben.‘ Im aktuellen Diskussionsprozess um Beihilfe zur Selbsttötung steht die Synode zu dem Satz: ‚Jede Form organisierter oder gar geschäftsmäßiger Beihilfe zur Selbsttötung ist strikt abzulehnen und zu unterbinden.'“  Als Beleg wird auf die Schrift des Rates der EKD von 2008 verwiesen: „Wenn Menschen sterben wollen – Eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung“ Ein Beitrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD Texte 97).1  Anschließend wird die Kirchenleitung auf dieser Grundlage gebeten, einen Konsultationsprozess mit der Frage zu initiieren, wie „die menschliche Würde an der Lebensgrenze zu wahren und ihr zu entsprechen ist.“2 Weiterlesen