BGH: Anforderung an Bestimmtheit von Patientenverfügungen nicht überspannen

Der Bundesgerichtshof hat im November letzten Jahres ein Urteil gefällt (vgl. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0185/18), in dem er seine bisherige Linie bei der Bewertung von Patientenverfügungen weiterführt und zu hohe Anforderungen in Bezug auf ihre Konkretheit verwirft.

Im konkreten Fall hatte eine Frau 1998 in einer Patientenverfügung u.a. festgehalten, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins bestehe oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben sollte. Zudem habe sie nach Zeugenaussagen in den folgenden Jahren mehrmals  in Bezug auf Wachkomapatienten gesagt, so wolle sie nicht leben, in so einer Situation wolle sie auch nicht künstlich ernährt werden und  das habe sie durch ihre Patientenverfügung auch ausgeschlossen. Zugleich hatte sie geschrieben, aktive Sterbehilfe lehne sie ab.

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2008 hatte sie erst einen Schlaganfall erlitten, um dann einen Monat später durch Sauerstoffmangel ins Wachkoma zu fallen. Dazwischen hatte sie ihrer Therapeutin trotz Trachealkanüle gesagt, dass sie sterben wolle. Trotzdem war sie mittels einer Magensonde künstlich mit Flüssigkeit versorgt und ernährt worden.

Ihr als Betreuer eingesetzter Sohn wollte 2014 dies im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt beenden, ihr ebenfalls als Betreuer eingesetzte Ehemann widersprach dem. Einen Antrag, den Verzicht auf weitere Ernährung über die Sonde zu genehmigen, hatte das zuständige Amtsgericht abgelehnt. Der dann folgende Rechtsweg durch die Instanzen kam mit dem oben genannte Urteil zum Abschluss, das deutlich machte, dass eine Genehmigung gar nicht erforderlich war, weil die Verfügung (insbesondere zusammen mit den Zeugenaussagen) selbst präzise genug war, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

Mich beruhigt dieses Urteil, weil es im Einklang mit meiner eigenen Überzeugung steht, dass eine Patientenverfügung zu befolgen ist, soweit deutlich wird, was diese Person damals für die entsprechende Gesundheitssituation gewünscht hat, und solange es keine belastbaren Anzeichen gibt, dass sie ihre Meinung inzwischen geändert hätte.

Deutlich wird in diesem Urteil auch, dass der Ansatz, den wir in unserem Ethikkomitee verfolgt hatten, nämlich die Absätze (1) und (2) des §1901a BGB als sich gegenseitig stützend zu denken und Patientenverfügungen zu erstellen, die sich de facto auf beide Teile stützen, auch juristisch sinnvoll ist.

All das bestätigt mich in der Einschätzung, dass eine Patientenverfügung kein juristisch hoch komplexes Schriftstück zu sein braucht, sondern ein Kommunikationsmittel ist, das dazu dient, die eigenen Überzeugungen möglichst gut nachvollziehbar darzustellen. Die rechtliche Wirkung ergibt sich dann von selbst, zumindest sofern es Menschen gibt, die dann auch bereit sind sie durchzusetzen. Die Herausforderungen liegen dann also im Praktischen, nämlich zum einen, sich selbst wirklich gut klar zu machen, was man in einer entsprechenden Situation wollen würde (und ob man das überhaupt jetzt wissen kann) und zum anderen solche Menschen als Bevollmächtigte oder mögliche BetreuerInnen zu benennen, die wirklich bereit sind, meinen eigenen Willen auch zu vertreten.

Mehr zum Thema unter Patientenverfügung & Co. Menschen in Bünde und Umgebung berate ich in diesen Fragen gern.

Ein Gedanke zu „BGH: Anforderung an Bestimmtheit von Patientenverfügungen nicht überspannen

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