Patientenverfügungen müssen konkret sein – und damit ggf. auch aktuell

Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom 9.8.2016

In seinem Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Situation  einer 1941 geborenen Frau befasst, die Ende November 2011 einen Hirnschlag erlitten hatte. Noch im Krankenhaus war ihr eine PEG-Ernährungssonde gelegt worden, durch die sie seitdem ernährt wird. Im Januar 2012 war sie in ein Pflegeheim verlegt worden, in dem sie seitdem lebt. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie noch verbal kommunizieren, was aber seit dem Frühjahr 2013 infolge epileptischer Anfälle nicht mehr möglich ist.

peg-erhalten

Autor des Fotos: HoRaMi, Bearbeitung: Hanno Paul, Linzenz: GFDL

Die Betroffene hatte eine ihrer drei Töchter als Bevollmächtigte eingesetzt und im Jahr 2003 eine Patientenverfügung verfasst, die sie am 18. November 2011 wortidentisch erneuerte. Darin heißt es u.a.:

„Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

  • daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder
  • daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder
  • daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder
  • daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.“ (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=036062c8f123091804707e9fa6549293&nr=75565, Seite 3.)

Aufgrund dieser Patientenverfügung verlangten die beiden anderen Töchter, die Ernährung ihrer Mutter durch die PEG zu beenden, während die bevollmächtigte Tochter im Einvernehmen mit der Hausärztin der Auffassung war, dass die Ernährung dem Willen der Betroffenen entspricht und damit fortzusetzen ist.

In seinem Urteil folgt das Gericht weitgehend der bevollmächtigten Tochter, indem es feststellt, es sei nicht erkennbar, dass sie sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetze und deshalb die Einsetzung einer Kontrollbetreuung, die das dann korrigieren müsste, erforderlich sei. Denn, so der BGH:

„Die schriftliche Äußerung, ‚keine lebenserhaltenden Maßnahme‘ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.“ (a.a.O, Seite 1.)

Die untere Instanz müsse allerdings prüfen, ob es mündliche Aussagen der Betroffenen gäbe, die einen Behandlungswunsch darstellten oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigten (vgl. die Presseerklärung des BGH,http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=036062c8f123091804707e9fa6549293&anz=1&pos=0&nr=75566&linked=pm&Blank=1 .)

Für mich ist dieses Urteil gut nachvollziehbar. Es berücksichtigt, dass die Betroffene ihre Tochter als Bevollmächtigte mit weitgehenden Rechten eingesetzt hat und dass ihre schriftlichen Äußerungen bezüglich des Verzichts auf lebensverlängernde Maßnahmen  nicht eindeutig sind: Zum einen wird das Thema Ernährung an keiner Stelle behandelt, zum anderen hat sie ja die PEG nach einer schweren Hirnschädigung selbst akzeptiert. Von daher ist es gut denkbar, wenn auch keineswegs zwingend, dass die Interpretation ihrer bevollmächtigten Tochter ihrem Willen entspricht. Dass da Unsicherheiten bleiben, findet seinen Niederschlag in der Aufforderung an das vorinstanzliche Gericht, zu prüfen, ob es weitere Äußerungen der Betroffenen zu diesem Thema gibt.

Eine gute Freundin von mir war über das Urteil eher entsetzt. Sie nahm an, dass die alte Dame nicht viele Jahre lang ohne verbale Kommunikationsmöglichkeiten bettlägrig weiterleben wollte und deshalb die Einstellung der künstlichen Ernährung begrüßen würde. Was hätte die Frau tun können, um das zu erreichen?

Aus meiner Sicht zweierlei. Sie hätte – wie das auch fast alle Formulare zur Erstellung einer Patientenverfügung tun – schon beim Erstellen der Patientenverfügung das Thema künstliche Ernährung diskutieren können (und da dann eben auch benennen, wann diese eingestellt werden sollte) und (deutlich schwieriger, aber um so effektiver), sie hätte nach der Zustimmung zur PEG-Anlage durch eine Ergänzung zur Patientenverfügung klarstellen können, was für sie Kriterien zum Abbruch der Ernährung sein sollten, d.h. welches Maß einer Hirnschädigung für sie so schwer wäre, dass sie dann nicht mehr auf diese Weise weiterleben wollte.  Dazu hätte man sie im Wissen um ihre vorausgegangene Verfügung auf befragen und das Ergebnis dieser Befragung dokumentieren können.

Das hört sich vielleicht hart an, aber ist es nicht härter, wenn andere entscheiden, das eigene Leben sei nun nicht mehr lebenswert, nur weil sie (oft in besseren Tagen) so nicht mehr leben wollten?

Ich habe mir im übrigen noch einmal die von mir als Beispiele genannten Patientenverfügungen angesehen. Sie alle machen Aussagen zum Thema Ernährung. Allerdings sind die Anforderungen dafür, dass jegliche Lebensverlängerung einschließlich der Ernährung abgebrochen werden soll, in den meisten so hoch, dass sie den beschriebenen Fall nicht zwingend einschließen würden, sondern der Interpretation der Bevollmächtigten anheim stellen würden.

Viele dieser Entwürfe formulieren auch – erst einmal sehr konkret -, dass sie ohne eigene Einwilligung überhaupt keine dauerhafte künstliche Ernährung wollten. Im vorliegenden Fall aber war diese Einwilligung war ja erst einmal gegeben worden. Hier wäre es also auch bei diesen Verfügungen wichtig, zusammen mit der PEG-Anlage eine weitere Präzisierung vorzunehmen oder sich zumindest im Gespräch mit der Bevollmächtigten zu versichern, dass sie meinem wirklichen Willen Ausdruck verleihen wird.

 

2 Gedanken zu „Patientenverfügungen müssen konkret sein – und damit ggf. auch aktuell

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