§ 219a gestrichen – Kristina Hänel rehabilitiert

Gestern hat der Deutsche Bundestagestag beschlossen, den $ 219a abzuschaffen, die Urteile nach diesem Paragraphen aufzuheben und laufende Verfahren einzustellen.

Kristina Hänel bei Verleihung des Anne-Klein-Frauenpreises (2019), Foto: Stephan Röhl, Stephan Röhl/Heinrich-Böll-Stiftung from Berlin, Deutschland, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons

Das betrifft auch die Verfahren gegen Kristina Hänel, die als Ärztin in sachlicher Weise darüber informiert hatte, wie in ihrer Praxis Abtreibungen durchgeführt werden und dafür nach diesem Paragraphen verurteilt worden war, worüber ich auch in diesem Blog mehrfach berichtet habe.

Ich habe immer den Standpunkt vertreten, dass eine sachliche Information über Abtreibung erlaubt sein müsse. Von daher bin ich über diese Entscheidung des Bundestages froh.

Sie bestätigt unsere Rechtspraxis, die anerkennt, dass eine Schwangerschaft ein so tiefer Einschnitt in das Leben einer Frau ist, dass sie nicht gegen deren Willen erzwungen werden soll, auch wenn eine Abtreibung dem Lebensrecht des werdenden Kindes entgegensteht.

Unsere Gesetze bauen durch die Pflicht, sich beraten zu lassen, eine sinnvolle Hürde vor übereilten Entscheidungen auf. Einer weiteren Hürde durch fehlende bzw. schwer zugängliche Informationen, wie eine Abtreibung in einer bestimmten Praxis oder Klinik durchgeführt wird, bedarf es nicht.

Wenn die Entscheidung, eine Schwangerschaft zu beenden, gefallen ist, sollten die Frauen (oder Paare) so gut wie möglich unterstützt werden (wie natürlich auf ganz andere Weise auch für den Fall, sich für die Fortsetzung einer konfliktbelasteten Schwangerschaft zu entscheiden).

Dasselbe gilt für die Ärzt*innen, die diesen Dienst an diesen Frauen in fachlich und menschlich guter Weise durchführen und so verhindern, dass ihnen unnötig zusätzliches Leid zugefügt wird zu dem was, was ein Schwangerschaftskonflikt immer schon mitbringt.

Der beschlossene Gesetzentwurf findet sich unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw19-de-schwangerschaftsabbruch-219a-891910

Noch einmal der § 219a

Zur erneuten Verurteilung von Kristina Hänel

Wie von ihr selbst schon erwartet (vgl. ihr Interview mit der Zeit im Sommer) wurde die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel erneut nach dem § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf ihrer Homepage nicht nur darauf hinweist, dass sie Schwangerschaftsabbrüche nach dem § 218a vornimmt, sondern auch einen Flyer bereitstellt, in dem sie vorstellt, welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs in ihrer Praxis durchgeführt werden (vgl. z. B. den Bericht in der Zeit.) Dabei beschreibt sie das jeweilige Vorgehen und informiert sachlich über Voraussetzungen, Komplikationsmöglichkeiten, Vor- und Nachbereitungen – so, wie sie das auch bei der ebenfalls von ihr angebotenen Blutegeltherapie tut.

219a

Diese Informationen sind aber auch vom geänderten Paragraphen 219a weiterhin verboten. Nicht verboten ist hingegen der Hinweis auf Informationen von Ärztekammern oder Bundesbehörden, wie z. B. auf die sehr gut gemachte Seite der Bundeszentrale für politische Bildung https://www.familienplanung.de/beratung/schwangerschaftsabbruch/, die umfassend zum Thema Schwangerschaftsabbruch informiert.

Man könnte sich also fragen, warum Hänel das Risiko einer erneuten Verurteilung in Kauf nimmt und nicht einfach einen Link auf oben genannte Seite setzt. Ich denke, die Gründe sind vielfältig. Zum einen gibt es da die taktische Überlegung, dass sie, wie sie im Sommer erklärt hat, vor dem Bundesverfassungsgericht klären will, dass der Paragraph 219a in seiner jetzigen Form verfassungswidrig ist.

Zum anderen gibt es inhaltliche Gründe: Nur durch eine eigene Beschreibung kann sie den betroffenen Frauen vermitteln, was sie in ihrer Praxis erwartet (und dass sie z. B. gerne Vertrauenspersonen ihrer Wahl mitbringen dürfen). Zum anderen ist ja nicht gesagt, wie lange eine Regierung an der Macht ist, die eine vernünftige Aufklärung über den Schwangerschaftsabbruch bei der Bundeszentrale für politische Bildung ermöglicht. Da ist es m. E. berechtigt zu fordern, dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen selbst informieren dürfen, solange sie sich an die auch sonst gegebenen Regeln für ärztliche Aufklärung halten, die ja eine Werbung im echten Sinne sowieso verbieten.

Aus meiner Sicht wäre es auch noch erträglich, einen Paragraphen 219a mit einem engen Werbeverbot beizubehalten, wenn sachliche Information künftig erlaubt wäre. Ansonsten sollte man diesen Paragraphen ganz abschaffen. Denn wirklich brauchen tun wir ihn nicht.

Mehr zum Hintergrund der Debatte und meiner eigenen Position in meinen beiden anderen Beiträgen zum Thema vom 1.2.2018 und  23.12.2018.

Werbung für Abtreibung? – Werbung für mehr Wertschätzung und sprachliche Genauigkeit!

Es ist vielleicht kein weihnachtliches Thema. Aber beim Nachdenken über den Kompromiss zwischen CDU und SPD zum Paragraphen 219a und die Reaktionen darauf, sind mir doch noch einmal zwei Dinge bewusst geworden.

Das erste ist mein Ärger über die Berichterstattung. Immer wieder wird unkritisch wiederholt, der Paragraf verbiete die Werbung für die Abtreibung. Das tut er zwar, aber er verbietet eben mehr, nämlich auch jede öffentliche sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten, dass sie Abtreibungen durchführen und wie die Bedingungen bei ihnen dafür sind und das wird selten explizit benannt und dadurch wird die Diskussion verfälscht:

219a

Denn dass keine Werbung im engeren Sinne für Abtreibungen gewünscht werden kann, darin sind sich vermutlich fast  alle einig. Ich denke, das Ziel muss sein, die Zahl der Abtreibungen soweit wie möglich zu verringern. Aber eben nicht dadurch, dass man den Frauen (oder Paaren) den Zugang dazu über die aus meiner Sicht sehr sinnvolle Pflicht zur Beratung hinaus erschwert, sondern dadurch, dass man versucht, die Ursachen von Abtreibungen zu reduzieren: durch bessere Aufklärung, bessere Sexualerziehung, bessere Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung oder Beruf, durch die Verhinderung von Vergewaltigungen,  die bessere Akzeptanz von Menschen mit Besonderheiten und Behinderungen in unserer Gesellschaft usw.

Der zweite Punkt, der mich stört, ist die Missachtung für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die Abtreibungen vornehmen, die darin liegt, dass man ihnen nicht zutraut, dass die Weise, wie sie selbst auf die Möglichkeiten hinweisen würden, eine angemessene wäre, sondern sie mit einem eigenen Paragraphen des Strafgesetzes bedroht.  Um Missbrauch zu vermeiden, gäbe es milderes, passenderes Mittel: Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html) beinhaltet ja auch das Verbot der Werbung für Behandlungen bestimmter Krankheiten wie Krebs oder meldepflichtige Informationskrankheiten. Das verbietet aber eben nicht den Hinweis darauf, dass eine Praxis oder Klinik solche Behandlungen durchführt und auch nicht Basisinformationen über diese Krankheiten und ihre Behandlungsmöglichkeiten, sondern nur Werbemaßnahmen, die darüber hinausgehen. In diese Regelung könnte man auch gut Informationen zur Abtreibung aufnehmen, sodass  ohne die betroffenen ÄrztInnen nicht weiterhin diskriminiert wären.

Aus meiner Sicht erweisen Ärztinnen und Ärzte, die den Frauen oder Paaren, die für sich keinen anderen Weg wissen, helfen, eine Abtreibung nach den Regeln der Medizin möglichst schonend durchzuführen, unserer Gesellschaft einen wichtigen Dienst.  Und deshalb sollten sie diesen in angemessener Weise auch öffentlich dokumentieren dürfen.

Mehr zu den Hintergründen in meinem ersten Post zu diesem Thema vom 1. Februar dieses Jahres

Zur Diskussion um den § 219a

Am 24.11. ist die Gießener Gynäkologin Kristina Hänel wegen eines Verstoßes gegen § 219a StGB vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt worden. Sie hatte über ihre Homepage bzw. dann per E-Mail Informationen zugänglich gemacht, wie ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann und dass dies dann auch in ihrer Praxis möglich ist. (Vgl. z.B. http://www.fr.de/rhein-main/abtreibung-giessener-aerztin-zu-geldstrafe-verurteilt-a-1394602 und http://www.fr.de/rhein-main/abtreibung-kampf-gegen-den-vergessenen-paragrafen-a-1379481,0#artpager-1379481-0).

219a

Dass diese Informationen sachlich richtig waren und dass nicht in werbender Weise dafür plädiert wurde, einen Abbruch durchzuführen, ist unbestritten. Dass sie dennoch (und wahrscheinlich rechtskonform) verurteilt wurde, liegt an dem extrem weiten Werbungsbegriff dieses Paragraphen: Weiterlesen